Statuten

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dat wij een Duitse vereniging zijn vindt u hier de statuten in het Duits er bestaat dan ook geen Nederlandse versie.

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 
  1. Der Verein führt den Namen „ Eigentümerverein Feriendorf Frankenau “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „ Eigentümerverein Feriendorf Frankenau e.V
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 35110 Frankenau.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
 
  1. Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung der Mitglieder und Wohnungseigentümer im „Feriendorf Frankenau Am Sternberg“.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das DRK, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
 
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Eigentümer bzw. Miteigentümer einer Wohnung bzw. eines Ferienhauses im Feriendorf Frankenau am Sternberg ist.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahme-antrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
 
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste, Beendigung Eigentümer einer Wohnung bzw. Ferienhauses im Feriendorf Frankenau zu sein oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.​

§ 5 Mitgliedsbeiträge
 
  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen können ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.

§ 6 Organe des Vereins
 
  • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand
 
  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzen-den, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister; soweit möglich, soll der Vorstand mit jeweils zwei deutschen und zwei niederländischen Eigentümern besetzt sein.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertre-tungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechts-geschäften mit einem Geschäftswert über EUR 2.500,00 die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich ist.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes


       Der Vorstand ist für alle Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organe des  ereins übertragen sind.
       Er hat insbeson-dere folgende Aufgaben:       
  • a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • b) Vorbereitung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahres-berichts;
  • d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.


§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
 
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in schriftlicher Form zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
 
  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhin-derung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tages-ordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwe-send sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstands-mitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung
 
  1. In der Mitgliederversammlung hat jede Wohneinheit eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das näch-ste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
  • b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • d) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung desnVereins;
  • e) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands;
  • f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
 
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mit-gliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgen-den Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse ge-richtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlung en gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe es Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
 
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungs-leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der Erschienenen stimmbe-rechtigten Mitglieder dies beantragen; Wahlen sind schriftlich durchzuführen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel sämt-licher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzu-weisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehr-heit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei viertel der abgege-benen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche vom neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim-men erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Verein
 
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liqui-datoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an das DRK (§ 2 Abs. 4).
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus ei-nem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert

 

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